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Unabhängige Wählervereinigung
Markt 6,  32423 Minden
Vorsitzende: J. Dustmann
0571 - 850240

Fraktionssprecher: H. Steinmetz, Tel. 0571 - 54824
 
 
 

 

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Mindener Initiative e.V. / Vereinsseite

 

 

Die  S a t z u n g  der  M I in der Fassung vom 15. November 1999

§ 1
 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Mindener Initiative e.V.“.
Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen. Sein Sitz ist Minden.

 § 2
 Zweck

 Zweck der „Mindener Initiative“ ist die Schaffung eines Podiums zur Wahrung der politischen Interessen aller Einwohnerinnen und Einwohner sowie der politischen Durchsetzung in allen öffentlichen städtischen Gremien. Mittel zur Erreichung dieses Zweckes sind insbesondere regelmäßige Zusammenkünfte, Veröffentlichung und Weiterleitung der Beschlüsse und Anregungen sowie die Beteiligung mit eigenen Wahlvorschlägen an den Kommunalwahlen der Stadt Minden. 

§ 3
 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins können alle Personen nach Vollendung des 16. Lebensjahres werden, wenn sie um Aufnahme schriftlich beim Vorstand der „Mindener Initiative“ nachsuchen.
Lehnt der Vorstand das Aufnahmegesuch ab, so steht dem Betroffenen die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.

 § 4
 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
Über den Ausschluss beschließt bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Interessen der „Mindener Initiative“ die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder. Ein Ausschluss kann auf Beschluss des Vorstandes auch erfolgen, wenn ein Mitglied mit zwei Jahresbeiträgen gemäß § 5 rückständig ist.

§ 5nach oben
 Mitgliedsbeiträge

 Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.

 § 6
 Organe
 Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

 § 7
 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Wahl des Vorstandes (mit Ausnahme von Nr. 6) und 7) - siehe § 8)
b) Beschlussfassung zum Haushaltsplan
c) Beschlussfassung zum Jahresabschluss
d) Entlastung des Vorstandes
e) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
f)  Beschlussfassung gemäß § 3 Satz 2 und § 4 Satz 3
g) Beschlussfassung zu programmatischen Grundaussagen
h)  Besetzung der Wahlkreise
i) Aufstellung der Reserveliste
j)  Beschlussfassung zu Satzungsänderungen
k) Beschlussfassung zur Auflösung des Vereins
B
eschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Beschlüsse zu j) und k) bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder.
Mindestens einmal im Jahr - möglichst zu Beginn des Kalenderjahres - findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorstand schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen einberufen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand mit einer Frist von einer Woche einberufen werden.
Auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.

§ 8
 Vorstand

Der Vorstand besteht aus:
1) dem Vorsitzenden
2-3) den zwei stellvertretenden Vorsitzenden
4) dem Finanzreferenten
5) dem Referenten für Öffentlichkeitsarbeit und Schriftführer
6) dem Fraktionssprecher
7) dem Fraktionsgeschäftsführer
Die Vorstandsmitglieder unter 4), 5), 6) und 7) können sich durch ihre Stellvertreter vertreten lassen. Fraktionsmitglieder und Fraktionsgeschäftsführer sollen nicht zu Vorstandsmitgliedern unter 1) bis 5) gewählt werden. 
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins im Rahmen der Satzung und der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung. 
Vorstand gemäß § 26 BGB sind der Vorsitzende, die zwei stellvertretenden Vorsitzenden und der Finanzreferent. Für die rechtswirksame Verpflichtung des Vereins bedarf es der Unterschriften zweier Mitglieder dieses Vorstandes.
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§ 9
 Amtszeit und Sitzungen des Vorstandes

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt jedoch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Für vorzeitig ausgeschiedene Mitglieder findet eine Ersatzwahl statt. Die Amtszeit richtet sich nach der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitgliedes. Bis zu einer solchen Wahl kann der Vorstand kommissarisch einen Nachfolger bestellen.
Vorstandssitzungen finden nach Bedarf jedoch wenigstens vierteljährlich statt. Sie werden vom Vorsitzenden einberufen und geleitet.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. 

§ 10
 Beirat

 Dem Beirat des Vorstandes gehören an:
a) die stellvertretenden Vorstandsmitglieder zu 4), 5), 6) und 7)
b) die Stadtverordneten
c) die Arbeitskreissprecher
d) weitere vom Vorstand benannte Personen
Der Beirat berät den Vorstand bei programmatischen und organisatorischen Fragen. Der Beirat wird vom Vorsitzenden nach Bedarf einberufen.   

§ 11
 Beurkundung der Beschlüsse der Vereinsorgane

 Über die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden oder einem stellvertretenden Vorsitzenden und von dem Schriftführer zu unterzeichenen ist. Die Niederschriften sind jeweils vom Vorstand bzw. der Mitgliederversammlung zu genehmigen. 

§ 12
 Haushaltsführung, Vermögensverwaltung

Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
Rechtzeitig vor Beginn eines neuen Jahres werden alle Einnahmen und Ausgaben veranschlagt und in den Haushaltsplan eingestellt.
Nach Abschluss eines Rechnungsjahres ist die Jahresabrechnung aufzustellen. Diese ist durch zwei von der Mitgliederversammlung bestimmten Rechnungsprüfer prüfen zu lassen. Über das Ergebnis der Prüfung ist vom Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten.

§ 13
Gleichstellung

 Wenn in der Satzung die männliche Formulierung benutzt wird, so steht dieses sowohl für männliche als auch für weibliche Mitglieder.

  § 14
 Auflösung

Die Auflösung der „Mindener Initiative“ kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenen, außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Die Versammlung beschließt auch über die Art der Liquidation und der Verwertung des verbleibenden Vermögens.
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Diese Satzung wurde beschlossen von der Mitgliederversammlung am 15.11.1999.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

01.03.2010 pw