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Die
S a t z u n g
der
M I
in der Fassung vom 15. November
1999
§ 1
Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Mindener Initiative
e.V.“.
Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen. Sein Sitz ist Minden.
§ 2
Zweck
Zweck der
„Mindener Initiative“ ist die Schaffung eines Podiums zur Wahrung der
politischen Interessen aller Einwohnerinnen und Einwohner sowie der
politischen Durchsetzung in allen öffentlichen städtischen Gremien.
Mittel zur Erreichung dieses Zweckes sind insbesondere regelmäßige
Zusammenkünfte, Veröffentlichung und Weiterleitung der Beschlüsse und
Anregungen sowie die Beteiligung mit eigenen
Wahlvorschlägen an den Kommunalwahlen der Stadt Minden.
§ 3
Mitgliedschaft
Mitglied des
Vereins können alle Personen nach Vollendung des 16. Lebensjahres
werden, wenn sie um Aufnahme schriftlich beim Vorstand der „Mindener
Initiative“ nachsuchen.
Lehnt der Vorstand das Aufnahmegesuch ab, so steht dem Betroffenen die
Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.
§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem
Vorstand.
Über den Ausschluss beschließt bei schwerwiegenden Verstößen gegen die
Interessen der „Mindener Initiative“ die Mitgliederversammlung mit einer
Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder.
Ein Ausschluss kann auf Beschluss des
Vorstandes auch erfolgen, wenn ein Mitglied mit zwei Jahresbeiträgen
gemäß § 5 rückständig ist.
§ 5
Mitgliedsbeiträge
Von den
Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages wird
von der Mitgliederversammlung bestimmt.
§
6
Organe
Organe des
Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 7
Mitgliederversammlung
Die
Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Wahl des Vorstandes (mit Ausnahme von Nr. 6) und 7) - siehe § 8)
b) Beschlussfassung zum Haushaltsplan
c) Beschlussfassung zum Jahresabschluss
d) Entlastung des Vorstandes
e) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
f) Beschlussfassung gemäß § 3 Satz 2 und § 4 Satz 3
g) Beschlussfassung zu programmatischen Grundaussagen
h) Besetzung der Wahlkreise
i) Aufstellung der Reserveliste
j) Beschlussfassung zu Satzungsänderungen
k) Beschlussfassung zur Auflösung des Vereins
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden
Mitglieder gefasst. Beschlüsse zu j) und k) bedürfen einer Mehrheit von
drei Viertel der anwesenden Mitglieder.
Mindestens einmal im Jahr - möglichst zu Beginn des Kalenderjahres -
findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom
Vorstand schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist
von zwei Wochen einberufen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand mit einer
Frist von einer Woche einberufen werden.
Auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder muss eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einberufen werden.
§ 8
Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
1) dem Vorsitzenden
2-3) den zwei stellvertretenden
Vorsitzenden
4) dem Finanzreferenten
5) dem Referenten für
Öffentlichkeitsarbeit und Schriftführer
6) dem Fraktionssprecher
7) dem Fraktionsgeschäftsführer
Die Vorstandsmitglieder unter 4), 5), 6) und 7) können sich durch ihre
Stellvertreter vertreten lassen. Fraktionsmitglieder und
Fraktionsgeschäftsführer sollen nicht zu Vorstandsmitgliedern unter 1)
bis 5) gewählt werden.
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins im Rahmen der Satzung und
der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung.
Vorstand gemäß § 26 BGB sind der Vorsitzende, die zwei stellvertretenden
Vorsitzenden und der Finanzreferent. Für die rechtswirksame
Verpflichtung des Vereins bedarf es der Unterschriften zweier Mitglieder
dieses Vorstandes.
§ 9
Amtszeit und Sitzungen des Vorstandes
Der Vorstand wird von
der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt jedoch nach Ablauf seiner
Amtszeit bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Für vorzeitig
ausgeschiedene Mitglieder findet eine Ersatzwahl statt. Die Amtszeit
richtet sich nach der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitgliedes. Bis zu
einer solchen Wahl kann der Vorstand kommissarisch einen Nachfolger
bestellen.
Vorstandssitzungen finden nach Bedarf jedoch wenigstens vierteljährlich
statt. Sie werden vom Vorsitzenden einberufen und geleitet.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner
Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit
gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
§ 10
Beirat
Dem Beirat des
Vorstandes gehören an:
a) die stellvertretenden Vorstandsmitglieder zu 4), 5), 6) und 7)
b) die Stadtverordneten
c) die Arbeitskreissprecher
d) weitere vom Vorstand benannte Personen
Der Beirat berät den Vorstand bei programmatischen und
organisatorischen Fragen. Der Beirat wird vom Vorsitzenden nach Bedarf
einberufen.
§ 11
Beurkundung der Beschlüsse der Vereinsorgane
Über die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ist
eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden oder einem
stellvertretenden Vorsitzenden und von dem Schriftführer zu
unterzeichenen ist. Die Niederschriften sind jeweils vom Vorstand bzw.
der Mitgliederversammlung zu genehmigen.
§ 12
Haushaltsführung, Vermögensverwaltung
Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
Rechtzeitig vor Beginn eines neuen Jahres werden alle Einnahmen und
Ausgaben veranschlagt und in den Haushaltsplan eingestellt.
Nach Abschluss eines Rechnungsjahres ist die Jahresabrechnung
aufzustellen. Diese ist durch zwei von der Mitgliederversammlung
bestimmten Rechnungsprüfer prüfen zu lassen. Über das Ergebnis der
Prüfung ist vom Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten.
§
13
Gleichstellung
Wenn in der Satzung die männliche Formulierung benutzt wird, so steht
dieses sowohl für männliche als auch für weibliche Mitglieder.
§ 14
Auflösung
Die Auflösung
der „Mindener Initiative“ kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck
mit einer Frist von einem Monat einzuberufenen, außerordentlichen
Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Die Versammlung beschließt auch über die Art der Liquidation und der
Verwertung des verbleibenden Vermögens.

Diese Satzung wurde
beschlossen von der Mitgliederversammlung am
15.11.1999.
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